Gesetze / Bundesumzugskostengesetz

BUKG

§ 9 Andere Auslagen

Stand: 01.06.2020

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/9#abs-1 (1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/9#abs-2 (2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/9#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 8 § 10