Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 9 Andere Auslagen
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.03.2019 – 1 A 2445/16
- OVG NRW, 15.10.2014 – 1 A 1362/13
- BFH, 30.03.1982 – VI R 162/78Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 – 4 K 2859/09Zitiert von 5
- VG Münster, 04.09.2001 – 4 K 3811/97
- BVerwG, 22.10.2020 – 5 A 2/19Erstattungsobergrenze für Maklergebühren und Notwendigkeit der Auslagen einer vorübergehenden Unterkunft am neuen Dienstort im Falle eines Umzugs ins AuslandZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 B 25.1734
- FG Köln, 15.07.2004 – 2 K 2172/04
- FG Münster, 23.01.2002 – 8 K 2060/99 EZitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 9 BUKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/9#abs-1 (1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/9#abs-2 (2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/9#abs-3 (3) (weggefallen)